Das neue Waffengesetz ist seit 30. Juni 2017 in Kraft!

Waffenrecht – Alle Informationen zur Änderung 2017

Das neue Waffengesetz (WaffG) ist seit dem 30. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist ist bis zum 6. Juli 2017 begrenzt!

Damit treten unter anderem neue Vorschriften für die Aufbewahrung von anmeldepflichtigen Lang- und Kurzwaffen in Waffenschränken und Tresoren in Kraft. Das neue deutsche Waffengesetz verweist bezüglich der Aufbewahrung von Waffen in § 36 auf die Detailregelung in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Hier finden Sie Waffenschränke und Tresore, die für die Lagerung von Lang- und Kurzwaffen zugelassen sind. Unsere Modell-Empfehlungen finden Sie in der Tabelle unten oder in diesem PDF-Dokument.

Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das:

  1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht.
  2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle verfügt.

Neben den Verschärfungen zur Waffenaufbewahrung befasst sich die Änderungen des Waffengesetzes mit folgenden Punkten: Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Waffenerwerb durch den Verfassungsschutz, Verwaltungsverfahren und der Beseitigung von technischen Mängeln des alten Gesetzestextes.

In diesem Beitrag möchten wir Sie ausschließlich über die Änderungen bei der Waffenaufbewahrung informieren.

Der Gesetzestext ist hier einsehbar.

Waffenaufbewahrung – Was wird geändert?

  • Waffenschränke der Stufen A und B sowie S1 sind nicht mehr zulässig
  • Gefordert werden Tresore und Waffenschränke nach EN 1143-1, d.h. mindestens Widerstandsgrad N (0) oder I
 Was bedeutet das für den Waffenbesitzer?
  • Für alle bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gekauften Waffenschränke bisheriger Bauart gilt ein Bestandsschutz, d.h. sie können vom Waffenbesitzer weiter benutzt werden.
  • Alle neu anzuschaffenden Waffenschränke müssen den neuen Vorschriften entsprechen.
  • Wechselt der Waffenschrank den Besitzer, dann gilt für den vorhandenen Waffenschrank kein Bestandsschutz.

 Was empfiehlt BURG-WÄCHTER?

  • Für alle Waffenbesitzer, die nach Inkrafttreten der neuen Verordnung einen Waffenschrank kaufen, empfehlen wir das Modell Ranger I/8 (Widerstandsgrad I nach EN 1143-1), welches für eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition zugelassen ist. Die neuen Modelle Ranger N 7 und Ranger N 5 entsprechen ebenfalls der aktuellen Gesetzeslage und sind für eine unbegrenzte Zahl an Langwaffen sowie bis zu 5 Kurzwaffen samt Munition zugelassen.
  • Sollen ausschließlich Kurzwaffen gesichert werden, haben Sie die Wahl zwischen den Modellen Magno 520-540 und Karat MT 24-26 N.

 Mit dieser Übersicht möchten wir den Inhalt AWaffV §13 vereinfacht darstellen:

Was soll verschlossen werden?

Was verlangt das Gesetz?

Der Tipp von BURG-WÄCHTER

Nur Munition Stahlblechbehältnis
ohne Klassifizierung
Mindestens ein Möbeleinsatztresor
der Serie Point
Bis 5 Kurzwaffen
inkl. Munition
Sicherheitsbehältnis nach
DIN EN 1143-1,
Widerstandsgrad 0 (N)
Wertschutzschränke
Magno 520-540
(Widerstandgrad 0 (N))
Karat MT 24-26
(Widerstandgrad 0 (N))
Bis zu 10 Kurzwaffen
inkl. Munition
Sicherheitsbehältnis nach
DIN EN 1143-1,
Widerstandsgrad 0 (N), min.
200kg oder Widerstandgrad I
Wertschutzschränke
Diplomat MTD 34-38 F60
(Widerstandgrad I)
Unbegrenzte Zahl von
Kurzwaffen inkl. Munition
Sicherheitsbehältnis nach
DIN EN 1143-1,
Widerstandsgrad I
Wertschutzschränke
Diplomat MTD 34-38 F60
(Widerstandgrad I)
OfficeLine 111-116
(Widerstandgrad I)
Unbegrenzte Zahl an
Langwaffen und bis zu
5 Kurzwaffen inkl. Munition
Sicherheitsbehältnis nach
DIN EN 1143-1,
Widerstandsgrad 0
Waffenschrank Ranger N5
(Widerstandgrad 0)
Waffenschrank Ranger N7
(Widerstandgrad 0)
Unbegrenzte Zahl von Lang- und
Kurzwaffen inkl. Munition
Sicherheitsbehältnis nach
DIN EN 1143-1,
Widerstandsgrad I
Waffenschrank Ranger I/8
(Widerstandgrad I)